1. Name und Sitz
a. Unter dem Namen „Elternverein Schlössli, Oeschgen“ ist am 08. August 2002 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet
worden.
b. Der Sitz des Vereins befindet sich in Oeschgen.
2. Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Elternverein setzt sich für
ein familienfreundliches Umfeld in der Gemeinde ein. Er fördert den Gedanken-
und Erfahrungsaustausch zwischen Eltern und organisiert sinnvolle Aktivitäten
für Familien.
3. Mitgliedschaft
a. Der Verein besteht aus: - Aktivmitgliedern
- Gönnern
b. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung. Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Neumitglieder bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag bis zum Ende eines Vereinsjahres. (Beginn des Vereinsjahres 1. Januar).
c. Für Personen, welche die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, ist die Aktiv-Mitgliedschaft obligatorisch.
d. Die Aktivmitglieder werden vom Vorstand angefragt, bei Aktivitäten und bei der Zielsetzung des Vereins mitzuhelfen. Sie sind jedoch nicht zur Mithilfe verpflichtet. Sie erhalten bei organisierten Aktivitäten Vergünstigungen. An der GV erhalten sie pro Familie eine Stimmkarte. Die Teilnahme an der GV ist obligatorisch.
e. Gönner sind am Wirken des Elternvereins interessiert und unterstützen diesen mit ihren Beiträgen. Sie profitieren nicht von den Vergünstigungen bei organisierten Aktivitäten. Sie werden an die GV eingeladen. Die Teilnahme ist freiwillig. Sie erhalten kein Stimm- und Wahlrecht.
f. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
g. Mitglieder, welche sich gegen die Ziele des Vereins stellen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Organisation
a. Die Organe des Elternvereins sind: - Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren/innen
b. Die GV ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal im Laufe der ersten vier Monate nach Abschluss der Jahresrechnungzusammen.
c. Ausserordentliche Versammlungen können nach Bedarf von der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
d. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen im voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch Brief an die Mitglieder.
e. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung bekanntzugeben.
f. Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- sie überprüft und genehmigt den Jahresbericht, die Rechnung und das Budget
- sie genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung
- sie setzt die Mitgliederbeiträge fest
- sie wählt den/die Präsidenten/in und den Vorstand in globo
- siewählt den/die Rechnungsrevisoren/innen
- sie wird über Ein- und Austritte informiert
- sie entscheidet über Ergänzungen und Änderungen der Statuten
- sie fasst Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- sie entlastet den Vorstand
g. Beschlüsse der GV werden durch absolutes Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst (absolutes Mehr = Hälfte der anwesenden aktiven Mitglieder + 1 Stimme). Wird dies nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang mit einfachem Mehr (einfaches Mehr = Mehrheit).
h. Jedes Mitglied ist bei Beschlussfassung in eigener Sache vom Stimmrecht ausgeschlossen.
i. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.
j. Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und 1 bis 6 weiteren Mitgliedern.
k. Die ordentliche Generalversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 1 Jahr, dessen Mitglieder nach Ablauf der Amtszeit sofort wieder wählbar sind.
l. Zur Prüfung des Kassabestandes und der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren/innen. Diese können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden.
5. Der Vorstand
a. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen.
b. Der Vorstand
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen
- organisiert die Generalversammlung
- übernimmt die administrative Organisation des Elternvereins
- unterstützt die vom Elternverein organisierten Eltern-Aktivitäten
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.
d. Der Vorstand verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift von Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in und Aktuar/in.
e. Ein Protokoll wird in der Regel vom Aktuar/in an der GV, bei jeder Vorstandssitzung und bei den Orientierungsversammlungen geführt.
f. Der Vorstand kann die Mitglieder zu einer Orientierungsversammlung einladen.
g. Austritte aus dem Vorstand während eines Vereinsjahres sind schriftlich und begründet dem/der Präsident/in einzureichen.
h. Der Vorstand bestimmt in eigener Kompetenz, wie die Pflichten an die Vorstandsmitglieder verteilt werden.
i. Für ausserordentliche Aufgaben können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder besondere Kommissionen gebildet werden. In diesen muss der Vorstand mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Über die durchgeführten Aktionen muss ein kurzer Bericht erstellt werden. Der Bericht soll sämtliche Angaben über Organisation, Kontaktadressen, Bilanz, Erfolg und eventuelle Verbesserungs-vorschläge enthalten.
6. Finanzielles
a. Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über:
- Mitgliederbeiträge, die an der ordentlichen Generalversammlung
festgelegt werden
- Zuwendungen aller Art
- Erlös aus Vereinsaktivitäten
b. Die Spielgruppe ist dem Elternverein direkt unterstellt. Sie ist selbsttragend, wird aber durch Aktivitäten des Eltervereins unterstützt.
c. Für das reibungslose Funktionieren der Spielgruppe, der Krabbelgruppe und des Kinderhortes ist allein der Vorstand zuständig. Änderungen obliegen den Beschlüssen des Vorstandes.
7. Schlussbestimmungen
a. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
b. Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
c. Wird der Verein aufgelöst, so entfällt das Vereinsvermögen auf die Gemeindekasse zugunsten familienfreundlicher, kinderfördernder Projekte.
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 08. August 2002 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Elternverein Schlössli, Oeschgen